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Mehr als gute Pflege: Altenpflege

Satzung


Deutscher Berufsverband für Altenpflege e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Deutsche Berufsverband für Altenpflege e.V. (DBVA) ist ein Zusammenschluss von Fachkräften der Altenpflege (s. § 3.1) in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Verband ist in das Ver¬einsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.

(3) Er hat seinen Sitz in Duisburg.

(4) Die Dauer des Verbandes ist zeitlich unbegrenzt.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Ziele, Zweck und Aufgaben

(1) Der Verband vertritt die beruflichen Interessen der Fachkräfte in der Altenpflege. Er setzt sich dafür ein, dass alten Menschen eine zeitgemäße, professionelle und bedarfsgerechte Dienstleistung angeboten wird.

Der DBVA entwickelt Perspektiven für die aktuelle und zukünftige Altenarbeit; er arbeitet an der Weiterent-wicklung des Berufsbildes, an neuen Pflegekonzepten und deren Verbreitung. Er nimmt u.a. folgende Aufgaben wahr:
a) Der DBVA nimmt Einfluss auf die politische Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Altenhilfe in Deutschland und der Europäischen Union;
b) er führt Fortbildungsmaßnahmen durch und setzt sich für die Qualifizierung seiner Mitglieder und der Berufsangehörigen ein;
c) er betreibt nachdrücklich die Vereinheitlichung sowie die Weiterentwicklung der Ausbildungs- und Prü-fungsordnungen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger und anderer in der Altenpflege tätigen Fachkräf-te;
d) er fördert den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander und ist Dialogpartner für alle in der Al-tenpflege Tätigen und an der Altenpflege Interessierten;
e) er betreibt Öffentlichkeitsarbeit
f) er wirkt mit bei der Regelung von Arbeitsbedingungen und unterstützt seine Mitglieder in arbeitsrechtli-chen Fragen;
g) er arbeitet mit Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe, Ausbildungsstätten, Einrichtungen des öffentli-chen Gesundheitswesens und einschlägigen Behörden zusammen;
h) er kann Institutionen begründen und betreiben, die der Verwirklichung seiner Ziele dienen.

(2) Mit Verbänden aus dem sozialen Bereich pflegt der DBVA Kontakte, auch mit den Seniorenverbänden.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Berufsverbandes können werden (staatlich anerkannte) 1. Altenpflegerinnen und Altenpfleger, 2. Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, 3. Pflegekräfte, die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige staatlich geregelte (bzw. als gleichwertig anerkannte) Ausbildung haben und in der Altenpflege tätig sind, 4. in der Altenpflegeausbildung tätige hauptamtliche Lehrkräfte.
Ü ber die Aufnahme von weiteren Mitarbeitern der Altenpflege anderer Berufsgruppen mit qualifiziertem, staatlich anerkanntem Ausbildungsabschluss sowie über die korporative Mitgliedschaft von in der Zielset-zung und Mitgliedschaft verwandten Berufsvereinigungen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Bundesvorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
Die in Ausbildung stehenden Berufsangehörigen stehen den anderen gleich.

(2) Juristische Personen aus dem Bereich der Altenhilfe können Mitglied mit nur aktivem Stimmrecht wer-den. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand.

(3) Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die die Ziele und Aufgaben des Berufsverbandes unterstützen. Sie können an der Aufgabenerledigung ohne Wahl- und Stimmrecht mitwirken.

(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Bundesvorstandes Persönlichkeiten, die sich um den Verband und/oder die Altenhilfe besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ebenso kann die Versammlung die außerordentliche Mitgliedschaft verleihen an natürliche und juristische Personen, die nicht den Anforderungen der Ziffer 3 entsprechen, deren Mitgliedschaft aber im wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesse des Verbandes liegt.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person;
b) durch Austritt, der durch eingeschriebenen Brief an die Bundesgeschäftsstelle mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zu erklären ist;
c) für ordentliche Mitglieder bei nicht erreichter staatlicher Anerkennung innerhalb von drei Jahren. In die-sem Fall ist eine Aufnahme als außerordentliches Mitglied gemäß § 3 Abs. 3 möglich;
d) durch Ausschluss, den der Bundesvorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Berufsverbandes verstoßen hat oder die Voraussetzung für die Mitgliedschaft entfallen ist. Dem Auszu-schließenden ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Von dem Ausschluss ist dem Mitglied durch einge-schriebenen Brief Kenntnis zu geben. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb vier Wochen nach Empfang des Einschreibebriefes Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die endgültig entschei-det. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten; die rückständigen Abgaben und Beiträge sind je-doch zu zahlen. Mit dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen Ansprüche auf Leistungen durch den Be-rufsverband.

§ 4

Rechte der Mitglieder

In allen sich aus dem § 2 ergebenden Belangen haben die Mitglieder das Recht, die Hilfe des Verbandes in Anspruch zu nehmen.
Insbesondere haben sie das Recht:
a) ihr aktives und passives Wahlrecht auszuüben,
b) bei Abwesenheit das persönliche Stimmrecht an ein anderes Mitglied durch schriftliche Übertragung weiterzugeben,
c) Leistungen und Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied
a) erkennt durch seinen Beitritt die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Verbandes als verbindlich an,
b) verpflichtet sich, die von den Organen nach Maßgabe der Satzung festgelegten Beiträge und Abgaben pünktlich, spätestens 4 Wochen nach Aufforderung, zu entrichten,
c) verpflichtet sich, die von dem Verband für die Erfüllung seiner Zwecke in Übereinstimmung mit der Sat-zung für notwendig erachteten Auskünfte gewissenhaft und fristgerecht zu erteilen, einschließlich erforderli-cher Nachweise.
d) verpflichtet sich regelmäßig Beiträge zu zahlen und Adressänderungen zeitnah mitzuteilen; andernfalls erlischt jeglicher Leistungsanspruch.

§ 6

Organe

Organe des Bundesverbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Bundesvorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Bundesvorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Ein-haltung einer Frist von vier Wochen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

(2) Verlangen mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitglie-derversammlung, ist sie unverzüglich einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Bundesvorsitzenden geleitet.

(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Satzungsänderungen: Anträge auf Satzungsänderung sind in der Tagesordnung anzukündigen und müssen in schriftlicher Form der Einladung beige-
fügt werden; zu ihrem Beschluss bedarf es drei Viertel der Stimmen der beschlussfähigen Versammlung;
b) die Wahl von sieben Bundesvorstandsmitgliedern auf die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist mög-lich; die Wahlen erfolgen geheim; scheidet eines der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied,
c) die konstruktive Abwahl eines durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes, hierzu sind drei Viertel der Stimmen erforderlich;
d) Entscheidungen über die Mitgliedschaft nach § 3 (1) dieser Satzung;
e) Erlass einer Wahlordnung;
f) die Festlegung der Bestimmungen, nach denen die Schülerorganisation im DBVA eine/-n Beisitzer/-in im Bundesvorstand entsendet;
g) die Beschlussfassung über den vom Bundesvorstand aufgestellten Etat für das Geschäftsjahr;
h) die Festlegung der Beiträge;
i) die Wahl von zwei Kassenprüfern/-prüferinnen, die nicht Mitglieder des Bundesvorstandes sind, für die Dauer eines Jahres;
j) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und seine Entlastung;

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Mit-glieder.

(6) Mitglieder können durch schriftliche Vollmacht ein anderes Mitglied mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen. Ein Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.

(7) Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen mindesten zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Bei Stellung von Dringlichkeitsanträgen muss erst über die-sen Antrag abgestimmt werden; abweichend gilt für Satzungsänderungen Abs. 4 a).

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/vom Bundesvorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu übersenden ist.

§ 8

Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus der/dem Bundesvorsitzenden, der/dem ersten und zweiten Stellvertre-ter/in und bis zu fünf Beisitzern/Beisitzerinnen, davon einer/einem Schülersprecher/in, die/der von der Schü-lerorganisation im DBVA entsandt wird.

(2) Der Bundesvorstand wählt aus seiner Mitte die/den Bundesvorsitzende/-n und die Stellvertreter/-innen.
Diese drei bilden den geschäftsführenden Vorstand. Rechtsgeschäfte bedürfen der Unterschrift zweier Mit-glieder des geschäftsführenden Vorstandes (im Sinne § 26 BGB).

(3) Der Bundesvorstand führt den Verband nach Maßgabe der Satzung und insbesondere entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung, die von der Mitgliederversamm-lung zu genehmigen ist.

(4) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden der Sitzung.

(5) Der Vorstand richtet zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Bundesgeschäftsstelle ein, kann ei-ne/-n Geschäftsführer/in bestellen und erteilt dieser/diesem entsprechende Vollmachten. Der Vorstand kann zur Bewältigung seiner Aufgaben Fachkräfte hinzuziehen. Ebenso kann der Vorstand Arbeitsausschüsse be-rufen und diesen entsprechende Vollmachten erteilen.

(6) Die/der Vorsitzende hat den Vorstand bei Bedarf, mindestens aber einvierteljährlich zu einer Sitzung mit Berichterstattung zusammenzurufen.
Einladungen zu den Vorstandssitzungen sind mindestens zwei Wochen vor Beginn unter Angabe der Bera-tungsgegenstände den Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Nie-derschrift anzufertigen, in der die Beratungsgegenstände und die Beschlüsse anzugeben sind. Die Nieder-schrift ist von der/vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zu übersenden.

§ 9

Geschäftsführung

(1) Die/der Geschäftsführer/-in wird vom Vorstand bestellt.

(2) Die/der Geschäftsführer/-in erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes im Rahmen der ihr/ihm vom Vorstand erteilten Weisungen und Vollmachten.

(3) Die/der Geschäftsführer/in ist die Leitung der Geschäftsstelle des Verbandes; sie/er gilt als Vertrauens-person der Mitglieder und hat alle ihr/ihm aus ihrer/seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvor-gänge vertraulich zu behandeln. Sie/er wird in der Regel zu den Sitzungen der Verbandsgremien mit bera-tender Stimme zugezogen.

§ 10

Kassenprüfer/-innen

Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, vor Beginn der Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte des Verbandes und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen und über die Vermögenslage des Verbandes zu erteilen. Anstatt der Kassenprüfer/innen kann die Mitgliederversammlung einen Wirtschaftstreuhän-der mit der Prüfung und Berichterstattung über die Kassengeschäfte beauftragen.

§ 11

Auslagenerstattung und Aufwandsentschädigung

Mitglieder nehmen ihre Aufgaben und Ämter ehrenamtlich wahr. Sie erhalten Ersatz ihrer Auslagen und Auf-wandsentschädigungen nach Maßgabe von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§ 12

Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.

§ 13

Auflösung des Verbandes

Nur eine besonders zum Zwecke der Auflösung des Verbandes mittels eingeschriebenen Briefes einberufene Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Verbandes beschließen.
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit der beschlussfähigen Versammlung be-schlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwe-ckes fällt das Vermögen des Vereins an das Kuratorium Deutsche Altershilfe, Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung der Altenhilfe, zu verwenden hat. Be-schlüsse über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanz-amtes ausgeführt werden.

Duisburg, den 01. Oktober 2011